Sachmängel in gewerblichem
und privatem Autohandel
Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung zwischen einem gewerblichen und einem privaten Autoverkauf unterschieden. Für die Einordnung ist der Status des Verkäufers maßgeblich. Handelt es sich um einen Händler, so ist von einem gewerblichen Kauf die Rede. Personen werden unter anderem dadurch als privat eingestuft, dass sie keine regelmäßigen Verkäufe tätigen und mit dem Verkauf ihren Lebensunterhalt nicht teilweise oder vollständig bestreiten.
Gewerbliche Händler haben keine Möglichkeit, eine Sachmängelhaftung zu umgehen. Dem liegt der Grundsatz des ehrlichen Kaufmanns zugrunde, dem ein Käufer vertrauen können muss. Nimmt es ein Verkäufer nicht so ernst mit der Ehrlichkeit, so muss er sich der Verantwortung durch eine entsprechende Regulatorik des Gesetzgebers stellen. Ihm wird nicht nur die Fachkenntnis zugetraut, auch versteckte Mängel erkennen zu können, sondern vielmehr die Pflicht, diese tatsächlich erkennen zu müssen.
Gut zu wissen: Gewerbliche Autohändler können die Sachmängelhaftung nicht durch Vertragsklauseln umgehen. Eine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr ist allerdings rechtens.
Vor allem die zuletzt genannten Faktoren sprechen dagegen, einen Privatverkäufer auf ähnliche Weise in die Pflicht zu nehmen. Bei diesem kann die Sachmängelhaftung sogar vertraglich ausgeschlossen werden. Doch das ist noch lange kein Freifahrtschein, um bekannte Mängel zu vertuschen. Es könnte dann gegebenenfalls eine arglistige Täuschung vorliegen. Es liegt dann allerdings beim Käufer zu beweisen, dass der Verkäufer bereits zuvor Kenntnis über den Mangel hatte. Arglist liegt übrigens immer dann vor, wenn ein bekannter Schaden verschwiegen wird. Die entsprechenden Konsequenzen können also auch dann zum Tragen kommen, wenn es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt.
Wichtig: Eine arglistige Täuschung liegt immer dann vor, wenn einem Käufer bekannte Mangel absichtlich verschwiegen werden. Eine “verschwiegene” Beule im Kotflügel, die auch für Laien erkennbar ist, fällt nicht darunter.
Privatpersonen sollten zudem Abstand nehmen von Vertragsklauseln wie „technisch einwandfrei“. Denn dabei handelt es sich um eine Garantiezusage, die ebenfalls verbindlich sein kann und für die der Verkäufer einstehen muss.