Zu unterscheiden:
Neu- oder Gebrauchtwagen
Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich bei dem durch regelmäßigen Service gewarteten Fahrzeug um einen durch einen Händler bezogenen Neuwagen oder ein Gebrauchtwagenfahrzeug eines gewerblichen Händlers handelt. Ist Letzteres der Fall, ist die Bindung an eine Vertragswerkstatt und damit einhergehende Garantieleistungen gemäß BGH nicht erforderlich. Absätze, die im Kaufvertrag entsprechende Regelungen enthalten, sind ungültig. Ein Gebrauchtwagenkäufer kann seinen Gebrauchtwagen also in einer freien Werkstatt seiner Wahl warten lassen, ohne einen Garantieverlust befürchten zu müssen. Von der Sachmängelhaftung bleibt dies ohnehin unberührt.
Bei Neuwagenkäufern hingegen kann es sich bei vertraglicher Bindung, also der schriftlich festgelegten Durchführung regelmäßiger Service-Pflegen in Vertragswerkstätten anders verhalten. Hersteller sind grundsätzlich auf einen lang anhaltenden Nutzen und eine geringe Anzahl von Garantiefällen bedacht, wofür die regelmäßige Wartung in einer der „eigenen“ Werkstätten Sorge tragen soll.
Zwar sind Service-Termine anders als etwa die Hauptuntersuchung eine freiwillige Angelegenheit des Besitzers, werden bei regelmäßiger Durchführung aber mitunter durch Kulanzleistungen des Herstellers entlohnt. Aber auch abseits der Handlungsspielräume von Herstellern ist eine eigenständige Service-Pflege sinnvoll, wie im Folgenden Absatz zu lesen ist.