Gewährleistung und Garantie sind nicht das Gleiche
Das Sechs-Monats-Zeitfenster
carsale24 Redaktion
19.10.2022, 12min.
Bei uns schreiben wir selbst: Ein junges Team von Kfz-Experten mit verschiedenen Schwerpunkten im Autoverkauf.
Gewährleistung bei Firmenwagenverkauf an Privatpersonen: Das sollten Sie unbedingt beachten!
Geht das gerade erst gekaufte Auto nach kurzer Zeit kaputt, dann ist der Ärger groß. Insbesondere dann, wenn beim Autokauf die Gewährleistung nicht greift. Um gar nicht erst in die Situation zu kommen, auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sollten Sie vor dem Kauf und bei der Formulierung des Kaufvertrags verschiedene Punkte unbedingt beachten.
Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistung
Kaufen Sie ein Auto vom Autohändler, dann ist dieser dazu verpflichtet, eine Gewährleistung auf das zu erwartende einwandfreie Funktionieren des Fahrzeugs zu geben. Diese Gewährleistung – die sich übrigens von einer Garantie in einigen Punkten unterscheidet – gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Kauf. Eine Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich, nämlich wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt oder wenn der Verkäufer zwar ein Unternehmer, aber kein Autohändler ist. Zulässig ist diese Verkürzung jedoch nur, wenn sie klar und deutlich formuliert wird, so dass auch ein Laie diese Regelung klar verstehen kann. Anders ist die Lage, wenn ein privater Verkäufer ein Auto abgibt. Für ihn ist es möglich, die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen, dies zeigt sich im Kaufvertrag zum Beispiel in Floskeln wie „Gekauft wie gesehen.“. Allerdings herrscht auch in diesem Fall für den Verkäufer keine Narrenfreiheit und es gibt vieles zu beachten. Wichtige Infos rund um den Privatverkauf eines Autos können Sie hier nachlesen.
Gewährleistung und Garantie sind nicht das Gleiche
Wichtig für Sie ist, dass Sie die gesetzliche Gewährleistung nicht mit einer Garantie verwechseln. Die Garantie kann der Händler als freiwillige Leistung anbieten und in Zeit und Umfang variieren. Mit der Garantie verspricht der Verkäufer, bestimmte Mängel zu beseitigen. Das allerdings nur, wenn sie innerhalb der Garantiezeit auftreten und ausdrücklich im Umfang der Garantieleistung enthalten sind. Mit den Ansprüchen aus einer Gewährleistung deckt sich der Umfang nur zum Teil. Die Gewährleistung greift, wenn Mängel am Motor oder am Getriebe bestehen, nicht aber, wenn es um Verschleißteile geht. Sie ist für gewerbliche Verkäufer gesetzlich festgelegt und zwar im Rahmen der sogenannten Sach- und Rechtsmängelhaftung, die wiederum im Bundesgesetzbuch (BGB) festgelegt ist. Mit der Gewährleistung haftet der Verkäufer dafür, dass die verkaufte Sache frei von sichtbaren und unsichtbaren Mängeln ist. Die Gewährleistung gilt auch für Mängel, die nach dem Kauf auftreten, aber nach Alter und Zustand des Autos nicht auftreten dürften. Für den Gebrauchtwagen vom Händler heißt das, dass das Fahrzeug in dem Zustand sein muss, den Sie nach Alter, Kilometer und zugesagtem Pflegezustand – wie scheckheftgepflegt oder unfallfrei – erwarten können.
Das Sechs-Monats-Zeitfenster
Kaufen Sie ein Fahrzeug und stellen innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel fest, dann geht das Gesetz davon aus, dass dieser Mangel schon vor dem Kauf vorhanden war und der Verkäufer muss für die Beseitigung sorgen. Später liegt die Beweispflicht bei Ihnen als Käufer. So müssen Sie mindestens nachweisen können, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch einen Bedienungsfehler von Ihnen als Fahrer entstanden ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, jeden Mangel oder Schaden sofort an den Verkäufer zu melden, denn erst ab dann gilt er als bekannt. Besonders wichtig ist dies, wenn der Mangel dicht zum Ende der Sechs-Monats-Frist entstanden ist. Melden Sie sich auf jeden Fall schriftlich beim Verkäufer und so, dass Sie belegen können, dass und vor allem auch wann Sie die Reklamation angezeigt haben. Eine gute Methode ist die Übergabe der schriftlichen Reklamation vor Zeugen oder eine Postzustellung per Einschreiben.
Was der Verkäufer tun muss
Melden Sie sich beim Verkäufer Ihres Fahrzeuges einen Gewährleistungsanspruch an, dann haben Sie ein Recht darauf, dass das Fahrzeug in den Zustand versetzt wird, in dem Sie es laut Angaben des Verkäufers und laut Vertrag gekauft haben. Der Händler muss also halten, was er versprochen hat. Das ist allerdings nicht immer möglich. Für den Fall, dass die Angaben des Verkäufers zum Autozustand nicht stimmen, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können vom Kauf zurücktreten. Das geht allerdings erst, wenn Sie dem Verkäufer Gelegenheit zur Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist gegeben haben. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, dann ist der Rücktritt ausgeschlossen. Sie können den Kaufpreis mindern. Das ist Ihnen dann möglich, wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat oder eine Reparatur nicht möglich ist. Die Minderung können Sie allerdings nur schätzen, gesetzliche Vorgaben dazu gibt es nicht. Sie sind berechtigt, Schadensersatzansprüche zu stellen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie der Verkäufer nicht auf eine Besonderheit am Fahrzeug wie den kurz nach dem Kauf erforderlichen Wechsel des Zahnriemens hingewiesen hat und es zu einem Motorschaden kommt. Er verletzt damit seine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Andere Absprachen im Vertrag sind möglich, aber nur, wenn sie zu Ihren Gunsten verfasst sind. Dazu gehört zum Beispiel ein erweitertes Garantieversprechen.
Sachmangel oder Verschleiß?
Während bei einem Verschleiß von Fahrzeugteilen die Gewährleistung nicht in Kraft tritt, sieht das bei echten Fahrzeugmängeln anders aus. Als Käufer können Sie zum Beispiel in folgenden Fällen erst einmal von einem echten Mangel ausgehen. Und den können Sie beim Verkäufer anmahnen:
Defekt der automatischen Freilaufnabe
Federbruch
Knarr- und Schleifgeräusche bei Kurvenfahrten an der Vorderachse
Federbruch der Lamellenkupplung durch Materialermüdung
Defekter Allradantrieb
Erheblicher Rostbefall (abhängig vom Alter)
Kabelbrand
Haarriss am Gewinde des Benzintanks
Defekte Lenksäulenlagerung
Die genannten Beispiele hängen immer auch vom Alter des Fahrzeugs ab, maßgeblich für einen Gewährleistungsanspruch ist, dass die Mängel nicht im Mängelprotokoll des Kaufvertrags benannt sind. Im Zweifelsfall können Sie einen Sachverständigen hinzurufen. Der beurteilt dann, ob es sich bei dem Schaden um einen Verschleiß oder um einen echten Mangel handelt.
Gewerblicher Kauf – es muss nicht immer der Autohändler sein!
Ein gewerblicher Kauf liegt übrigens auch dann vor, wenn der Verkäufer kein Autohändler ist. Jeder Unternehmer, der sein Firmenfahrzeug verkauft, handelt gewerblich und muss Ihnen die Gewährleistung geben. Grundsätzlich gilt: Geschäftsleute können die Gewährleistung nicht ausschließen. Allerdings können sogenannte branchenfremde, nicht im Autohandel tätige Geschäftsleute wie Ärzte, Freiberufler oder Handwerker die Gewährleistung bei bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr begrenzen.
Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf – Das sollten Sie vor dem Abschluss prüfen
Ob Sie nun Ihren Gebrauchtwagen vom professionellen Autohändler oder von einem Freiberufler kaufen, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen, sollten Sie verschiedene Punkte und Unterlagen genau prüfen: Lesen Sie den Prüfbericht und ein eventuell vorhandenes Mängelprotokollsorgfältig durch und klären Sie alle Fragen dazu, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen. Insbesondere unklare und schwammige Formulierungen sollten Sie stutzig machen. Mach eine Probefahrt und überzeugen Sie sich davon, dass das Auto gut und problemlos fährt. Im Zweifelsfall sollten Sie einen kompetenten Freund oder einen Sachverständigen mitnehmen, der den Zustand des Fahrzeugs beurteilen kann. Stimmen die Fahrzeugpapiere? Vergleiche die Eintragungen mit den Angaben im Vertrag. Ist Ihr Auto ein Einfuhrfahrzeug? Dann lassen Sie die sogenannte CoC-Bescheinigung zeigen. Die EU-Übereinstimmungserklärung belegt, dass das Fahrzeug international gültigen Normen entspricht. Sie brauchen die Erklärung für die Zulassung des Fahrzeugs. Kaufen Sie einen Gebrauchten mit Zusatzausstattung und Zubehör, dann achten Sie darauf, dass diese im Kaufvertrag vollständig aufgezählt sind. Im Mängelprotokoll gibt der Verkäufer äußerlich erkennbare Mängel oder solche an Bremsanlage, Getriebe und Motor, Fahrwerk und Lenkung oder an der Sonderausstattung an. Mängel, die dort aufgelistet sind, fallen nicht unter die Sachmängelhaftung, die bei einer eventuellen Gewährleistung greifen. Kaufen Sie das Auto mit diesen Ihnen bekannten Mängeln, haben Sie sie akzeptiert und hingenommen.
Vorsicht Falle!
Es gibt verschiedene Tricks und Winkelzüge, mit denen gewerbliche Verkäufer und Autohändler versuchen, sich aus der Gewährleistung zu mogeln. In vielen Fällen ist das Recht allerdings auf Ihrer Seite und Sie können im Rahmen der Zwei-Jahres-Frist auf die gesetzlich geregelte Gewährleistung bestehen. Wie es um Ihre Ansprüche bestellt ist, können Sie in den folgenden Punkten nachlesen.
Gebrauchtwagengarantie ersetzt nicht die Gewährleistung!
Stellen Sie an Ihrem Fahrzeug einen Mangel nach dem Kauf fest und reklamieren beim Autohändler, dann verweist der Sie vielleicht auf die Gebrauchtwagengarantie. So weit, so gut – außer, der Reparaturkostenversicherer lehnt die Kostenübernahme ab oder will nur einen Teil der Kosten übernehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Garantie das mangelhafte Fahrzeugteil nicht umfasst oder die innerhalb der Garantie vereinbarte Kilometerleistung des Fahrzeugs überschritten ist. Dann sollten Sie prüfen – oder von einem Sachverständigen prüfen lassen – ob der Händler nicht in der Gewährleistungspflicht ist. Das ist der Fall, wenn eine sogenannte Sachmängelhaftung vorliegt, die der Verkäufer kostenlos nachbessern muss.
Kein Rücktrittsrecht bei Gebrauchtwagengarantie?
Ist eine Nachbesserung im Rahmen eines Mangels beim gekauften Auto auch nach zwei Versuchen des Verkäufers nicht möglich, dann haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Verweigert Ihnen der Verkäufer dieses Recht mit der Begründung, dass die Gebrauchtwagengarantie kein Rücktrittsrecht vorsieht, dann können Sie das getrost ignorieren, denn: Die gesetzlichen Rechte und die Gewährleistungspflicht werden durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt. Grundsätzlich gilt in diesem Fall, dass Ihr Rücktrittsrecht nur dann besteht, wenn der Verkäufer die Nachbesserung selbst durchgeführt hat oder Ihnen – auf alle Fälle schriftlich – genehmigt, dass eine andere Werkstatt die Nachbesserung übernimmt. Im anderen Fall bleiben Sie bei gescheiterter wie erfolgreicher Reparatur wahrscheinlich auf den Kosten sitzen.
Schummelei im Kaufvertrag
Ein Autohändler und andere Gewerbetreibende können beim Verkauf eines Fahrzeugs die Gewährleistung nicht umgehen. Das besagt das Gesetz. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie es nicht versuchen. Sie sollten wachsam werden, wenn Autohändler in den Verträgen Formulierungen wie „verkauft wie probe gefahren“ oder ähnliches verwenden und damit die Gewährleistung aushebeln wollen. Lassen Sie es im Ernstfall darauf ankommen, dann wird diese Floskel rein rechtlich keine Gültigkeit haben. Allein der Versuch sagt jedoch einiges über Ihren Vertragspartner aus und Sie sollten möglicherweise erwägen, Ihren Autokauf anderswo zu machen. Anders ist die Sachlage, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs eindeutig erkennbar ist und außerdem im Mängelprotokoll erwähnt. Hat ein Fahrzeug zum Beispiel schlechte Bereifung oder bestehen deutlich sichtbare Schäden am Lack, dann können Sie diesen Mangel später nicht als Gewährleistungsfall reklamieren.
Das Kind beim (falschen) Namen nennen
Gerne verkaufen Händler Autos auch als defekt sowie als Bastel- oder Schrottfahrzeug, ebenfalls beliebt ist die Bezeichnung Unfallwagen. Da ein solcher Wagen per se nicht mängelfrei sein kann, hoffen sie, die Gewährleistungspflicht zu umgehen – und könnten damit durchkommen. Dieser raffinierte Trick wird je nach Einzelfall entschieden und Sie brauchen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anwalt. Sie sollten sich also erst gar nicht auf derartige Formulierungen einlassen.
Agenturgeschäfte? Besser nicht!
Beliebt zur Umgehung der Gewährleistung ist es, ein Auto im Auftrag zu verkaufen. Formulierungen im Vertrag wie Agenturgeschäfte oder Inzahlungnahme oder die plötzliche Erwähnung von Privatverkäufen sind eine Möglichkeit, die Sachmängelhaftung zu umgehen. Denn verkauft ein Autohändler ein Fahrzeug nur im Auftrag und handelt also als eine Art Makler, dann gilt die Gewährleistungspflicht für ihn nicht. Sie haben zwar gute Chancen, auch später zu Ihrem Recht zu kommen, allerdings ist das mit jeder Menge Ärger verbunden. Besser ist, Sie passen bereits bei der Vertragsunterzeichnung gut auf und lassen sich auf so etwas überhaupt nicht ein.
Wann die Gewährleistung verjährt
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht eines Verkäufers beträgt zwei Jahre, in diesem Zeitraum muss er für Mängel im Rahmen dieser Pflicht geradestehen und bezahlen. Ist die Frist abgelaufen, dann müssen Mängel und Schäden vom Fahrzeugbesitzer selbst getragen werden. Einige Gebrauchtwagenhändler versuchen im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen oder zumindest zu beschränken. Das ist laut Bundesgesetzbuch zulässig, allerdings muss die Verkürzung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vor allem muss sie verständlich sein. In einem Urteil aus 2014 erklärte das Gericht eine derartige Regelung für unwirksam, da sie in den AGB intransparent formuliert wurde. Der Händler haftete also trotz abgelaufener Gewährleistung und musste die Reparaturkosten für den Mangel tragen.
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