Der Kaufvertrag beim Autoverkauf

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Wer beim Autoverkauf auf der sicheren Seite stehen möchte, der kommt an einem Kfz-Kaufvertrag nicht vorbei. Sowohl Verkäufer als auch Käufer können nach Unterzeichnung dieses Dokuments und der Geld-/Schlüsselübergabe beruhigt ihrer Wege gehen – vorausgesetzt der Vertrag ist korrekt ausgestellt und lässt keinen Spielraum für etwaige Nachverhandlungen. Geregelt in § 433 BGB unterliegt der Auto-Kaufvertrag ebenso den gesetzlichen Bestimmungen wie alle übrigen beweglichen Sachen. Damit bietet er im Fall von Unstimmigkeiten rechtliche Sicherheit und sollte entsprechen sorgsam erstellt und ausgefüllt werden.
Inhalte des Gebrauchtwagen-Kaufvertrags
Anders als beim Kauf von Neuwagen existieren bei Gebrauchtwagen keine standardisierten Verträge beziehungsweise formelle Vorschriften. Deshalb sind Käufern wie auch Verkäufern inhaltlich keinerlei Grenzen gesetzt, wie der Gebrauchtwagen-Kaufvertrag letztlich auszusehen hat. Gleichwohl gibt es einige Punkte, die einen Orientierungsrahmen bieten. Hierzu zählen zu allererst natürlich die persönlichen Daten von Käufer und Verkäufer, Daten des Fahrzeugs, Kaufpreis, Kilometerstand, aber auch die Anzahl der Vorbesitzer, „besondere“ Eigenschaften des Kraftfahrzeugs (Importfahrzeug, Unfallschaden etc.), Erklärung des Verkäufers hinsichtlich der Ummeldung sowie die Unterschrift beider Parteien. Wer sich Kaufverträge für gebrauchte Fahrzeuge ansieht, der stellt fest, dass die Gewährleistung einen besonderen Stellenwert besitzt. Deshalb ist wichtig, etwaige zulassungspflichtige Änderungen - beispielsweise den Umbau des Auspuffs - im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag zu vermerken: Nur, wenn bestimmte Details im Vertrag Erwähnung finden, bestehen für den Käufer später Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistung im Kaufvertrag
Aufgrund des Kaufvertrags ist der Verkäufer angehalten, dem Käufer das Kraftfahrzeug frei von Sachmängeln zu überlassen (vgl. § 433 BGB, Abs. 1). Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des Kaufpreises sowie zur Abnahme der Sache – in diesem Fall des Autos (vgl. § 433 BGB, Abs. 2). Nicht selten treten hier Probleme auf, weil der Käufer mit dem neuen Gebrauchten in realiter ein Fahrzeug erhält, das nicht frei von Sachmängeln ist.

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Prinzipiell unterliegen die Rechte eines Käufers bei Sachmängeln am Auto dem sogenannten Gewährleistungsrecht. Entsprechend weist das Gesetz dem Käufer bestimmte potenzielle Ansprüche gegen den Verkäufer zu (vgl. §§ 437ff. BGB). Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt beim Kfz-Erwerb prinzipiell zwei Jahre nach Übergabe (vgl. § 438 BGB, Abs. 1 Nr. 3). Gleichwohl können Gewährleistungsrechte teilweise vom Verkäufer ausgeschlossen oder aber zeitlich verkürzt werden. Die Realisierbarkeit hängt maßgeblich davon ab, welche Parteien den Kaufvertrag abschließen. Handelt es sich beim Verkäufer um jemanden, der selbst Verbraucher ist – also sogenannte „Käufe von Privat“ – dann ist der komplette Ausschluss des Gewährleistungsrechts möglich. Letzterer bedarf nicht einmal einer ausdrücklichen Formulierung – es reichen vielmehr allgemeine Formulierungen aus, zum Beispiel „Gekauft wie gesehen“. Auf diese Weise erhält der Käufer ein Signal, dass das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen ist. Von dem Ausschluss der Gewährleistung unberührt, bleibt dem Käufer im Falle einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers aber immer das Recht zur Anfechtung (vgl. § 123 BGB).
Sachmangel und Gefahrübergang
In § 434 BGB ist der Begriff des Sachmangels definiert. Ein Sachmangel liegt im Gebrauchtwagenverkauf dann vor, wenn das Auto beim sogenannten Gefahrübergang nicht die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Beschaffenheit besitzt (vgl. § 434 BGB, Abs. 1). Der Begriff des Gefahrübergangs fixiert den Zeitpunkt, ab welchem das Risiko der Beeinträchtigung eines Kraftfahrzeugs vom Verkäufer letztlich auf den Käufer übergeht. Bei der Beschaffenheit gemäß § 434 BGB handelt es sich um Eigenschaften, welche den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs beschreiben. Als typische Beschaffenheiten, die im Kontext eines Gebrauchtwagenkaufs in den entsprechenden Vertrag aufgenommen werden, gelten neben Alter und Laufleistung auch die Anzahl der Vorbesitzer, Ausstattung sowie Fahrleistung und Unfallfreiheit. Kurzum: Ein Sachmangel am Fahrzeug liegt dann vor, wenn das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang) die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist.
Etwaige Mängel sollten dem Verkäufer umgehend gemeldet werden. Hat dieser sie wissentlich verschwiegen, so liegt ein Anfechtungsgrund vor. Gleichwohl kann es auch sein, dass der Verkäufer tatsächlich nichts von bestimmten Mängeln wusste. Dann steht ihm das Recht zu, die in Rede stehenden Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, ist es möglich, den Preis zu mindern oder gänzlich vom Kauf zurückzutreten.