Unfallauto verkaufen
leicht gemacht

Beim Unfallwagenverkauf sind strittige Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer häufig vorprogrammiert, vor allem, wenn es sich dabei um ein Auto mit nur schlecht sichtbaren Schäden handelt. Deshalb sollte jeder Autoverkäufer, der einen Unfallwagen verkaufen möchte, die gesetzlichen Bestimmungen beachten, um nicht mit Regress-Ansprüchen konfrontiert zu werden. Grundsätzlich müssen sowohl gewerbliche Händler als auch private Autoverkäufer den Kaufinteressenten beim Verkaufsgespräch ungefragt darauf hinweisen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat, es sich also um ein Unfallauto handelt.

Zumindest wenn es darum geht, einen Unfallwagen zu verkaufen, dessen Schäden über einen Bagatellcharakter hinausgehen. Ein Bagatellschaden ist ein Blechschaden oder eine kleinere Verformung, deren Beseitigungsaufwand nicht über etwa 500 EUR hinausgehen sollte. Darüberhinausgehende Unfallschäden stellen hingegen einen Mangel des Fahrzeuges dar, klassifizieren ihn sozusagen als „vollwertiges“ Unfallauto und lösen damit Gewährleistungsansprüche des Verkäufers aus.

  • der Verkäufer des Unfallwagens ist verpflichtet, den Kaufinteressenten auf einen Schaden durch einen Unfall hinzuweisen, auch wenn dieser nicht danach fragt. Dies gilt auch beim Verkauf an professionelle Autohändler, die einen Auto-Ankauf durchführen.