Ist Chiptuning erlaubt?

Wie auch bei jeder anderen baulichen Veränderung am Auto, insbesondere am Motor, bedarf es beim Chiptuning einer Überprüfung und Abnahme durch eine Prüforganisation wie den TÜV oder die DEKRA. Wenn die Änderung als zulässig anerkannt wird, wird dies durch eine entsprechende Änderung in den Fahrzeugpapieren markiert. Achtung: Ohne eine solche offiziell abgenommene Änderung in den Papieren Ihres Autos, erlischt die Betriebserlaubnis des selbigen und es muss still gelegt werden. Und da das Fahren ohne Betriebserlaubnis eine Ordnungswidrigkeit ist, würden Sie entsprechend mit Geldbuße und Punkten in Flensburg bestraft.

Wenn Sie ein Chiptuning machen lassen möchten, dann achten Sie darauf, dass der Anbieter über die jeweiligen TÜV-Teilgutachten zu den Modifikationen verfügt. Ohne diese Gutachten sollten sie den Anbieter als unseriös einstufen und lieber von einer Modifikation Ihres Autos absehen. Gerade, wenn der Anbieter des Tunings verspricht, dass seine Modifikationen von TÜV und ähnlichen Prüfstellen nicht auffindbar sind, ist er als unseriös einzustufen. Denn Tatsache ist, dass bereits bei der Abgasmessung als Teil der TÜV-Prüfung die veränderte Motorsteuerungssoftware deutlich auffällt.

Chiptuning ist also prinzipiell natürlich erlaubt, solange sie im Sinne der Richtlinien der Prüforganisationen zulässig und in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.

Chiptuning, Motortuning oder Dieseltuning beim Autoverkauf

Relevant beim Autoverkauf ist, ob es durch das Chiptuning in der Vergangenheit bereits zu Motorschäden gekommen ist, oder ob etwa die Motorleistung durch das Chiptuning von der vertraglich vorausgesetzten Nutzung des Pkw abweicht.

Der Einbau eines Zusatzgerätes zur Leistungssteigerung wird beim Autoverkauf aber nicht immer wie ein Mangel des Motors behandelt. Wichtig ist, dass das Merkmal „Originalzustand des Motors“ nicht verloren geht, wenn man das Auto in modifizierter Form verkaufen möchte. Mit einer Einzelbetriebserlaubnis oder durch die Einhaltung aller Voraussetzungen im Sinne von § 19 Abs.3 Nr.4 StVZO kann die Änderung der Leistungsstärke in den Fahrzeugbrief eingetragen werden, so dass die Betriebserlaubnis nicht erlöscht.


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